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VAP 2.2 StAV

§ 10 Verantwortliche Personen in der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/10#abs-1 (1) Das Ministerium bestimmt eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung, sowie bis zu drei Beschäftigte der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem ersten Einstiegsamt, zur Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert und führt die zentralen Lehrgänge durch und betreut die Referendarinnen und Referendare während der Ausbildungszeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/10#abs-2 (2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, aus den Dezernaten Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz zur Ausbildungsbeauftragten oder zum Ausbildungsbeauftragten. Die oder der Ausbildungsbeauftragte ist für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/10#abs-3 (3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamtinnen und Beamte der Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen zu Ausbildenden. Diese Personen unterstützen die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten und überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/10#abs-4 (4) Für die Ausbildung in einer Fachaufgabe der Dezernate Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz der Bezirksregierungen ist die Dezernentin oder der Dezernent dieser Fachaufgabe verantwortlich.

§ 9 § 11