Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP 2.2 StAV
VAP 2.2 StAV§ 7 Dauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubes zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/7#abs-2 (2) Eine berufliche Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Prüfung, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten gemäß § 1 zu ermitteln, kann bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/7#abs-3 (3) Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1).