Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP 2.2 StAV
VAP 2.2 StAV§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, qualifizierte und verantwortungsbewusste Nachwuchsführungskräfte für den technischen Verwaltungsdienst in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auszubilden. Dabei soll insbesondere auf die Vermittlung einer umfassenden fachlichen und methodischen Qualifikation sowie Führungsqualifikation und auf die Entwicklung eines ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins Wert gelegt werden. Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1). Die in dieser Verordnung genannten Anlagen sind verbindlich.