(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubes zwei Jahre.
(2) Eine berufliche Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Prüfung, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten gemäß § 1 zu ermitteln, kann bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium.
(3) Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1).