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# § 7 NW_30210 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungstermine und Prüfungsfristen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung für Geprüfte Meisterinnen für Bäderbetriebe/Geprüfte Meister für Bäderbetriebe findet in der Regel einmal im Jahr statt.

(2) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) legt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss (§ 2) die Prüfungstermine fest.

(3) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) gibt die Termine der Fortbildungsprüfung in geeigneter Form rechtzeitig, in der Regel sechs Monate vor dem Prüfungstermin, bekannt.

(4) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Ort und Zeitpunkt einzelner Teilprüfungen gibt die zuständige Stelle rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem Prüfungstermin, bekannt.

(5) Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_30210 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/7

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