Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 28 Prüfungsunterlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf schriftlichen Antrag ist dem/der Prüfungsteilnehmenden nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine/ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 2 Jahre, die Anmeldung nach § 9 und die Niederschrift nach § 21 Abs. 3 Prüfungsordnung sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 27 § 29