Auf schriftlichen Antrag ist dem/der Prüfungsteilnehmenden nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine/ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 2 Jahre, die Anmeldung nach § 9 und die Niederschrift nach § 21 Abs. 3 Prüfungsordnung sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.