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§ 28 NW_30067 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsunterlagen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf schriftlichen Antrag ist dem/der Prüfungsteilnehmenden nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine/ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 2 Jahre, die Anmeldung nach § 9 und die Niederschrift nach § 21 Abs. 3 Prüfungsordnung sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.