Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 20 Bewertung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/20#abs-1 (1) Die schriftliche Aufsichtsarbeit ist von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit einer nach Absatz 4 festgelegten Note zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/20#abs-2 (2) Die Leistungen der praxisbezogenen Projektarbeit mit Präsentation und des Fachgesprächs sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/20#abs-3 (3) Das Endergebnis beschließt der Prüfungsausschuss nach vorheriger Beratung in einer ganzen Note. Die Noten der praxisbezogenen Projektarbeit mit Präsentation und des Fachgesprächs sollen dabei im Verhältnis 2 : 1 gewichtet werden. Dezimalstellen ab 0,50 sind aufzurunden und unter 0,50 abzurunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/20#abs-4 (4) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= Note 1 = sehr gut; 100 – 92 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut;

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung

= unter 81 – 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht

= unter 67 – 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

= unter 50 – 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

§ 19 § 21