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§ 21 NW_30067 (Nordrhein-Westfalen) — Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Gesamtergebnis fest. Ob die Prüfung bestanden ist, richtet sich nach § 11 Abs. 2 Prüfungsverordnung.

(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist den Prüfungsteilnehmenden unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(3) Über den Verlauf der Präsentation und des Fachgesprächs einschließlich der Beratung und des Beschlusses der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.