Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 2 Errichtung von Prüfungsausschüssen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/2#abs-1 (1) Die zuständige Stelle führt zum Nachweis der in § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" (Prüfungsverordnung) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) aufgeführten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Fortbildungsprüfungen durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/2#abs-2 (2) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

§ 1 § 3