(1) Die zuständige Stelle führt zum Nachweis der in § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" (Prüfungsverordnung) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) aufgeführten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Fortbildungsprüfungen durch.
(2) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.