Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …§ 3 Zusammensetzung und Berufung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/3#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 3, in der Regel aus nicht mehr als 6 Mitgliedern.
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/3#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein/e Dozent/in des Fortbildungsinstituts und ein/e Vertreter/in der zuständigen Stelle angehören.
Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.
Beauftragte der Arbeitgebenden werden auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen (LAG WfbM) berufen.
Die Vertreter der Arbeitnehmenden werden vorrangig auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
Die Berufung des Dozenten/der Dozentin erfolgt auf Vorschlag des Fortbildungsinstituts.
Die Mitglieder haben Stellvertreter/innen.
Von den Sätzen 1 bis 5 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von höchstens 3 Jahren berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/3#abs-3 (3) Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßen Ermessen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/3#abs-4 (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/3#abs-5 (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.