Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HintG NRW
HintG NRW§ 9 Hinterlegungsfähige Gegenstände
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/9#abs-1 (1) Nach diesem Gesetz können hinterlegt werden
1. Geld in Form gesetzlicher oder gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel (Geldhinterlegung) oder
2. Wertpapierguthaben, Wertpapiere oder sonstige Urkunden, Geldzeichen und Kostbarkeiten (Werthinterlegung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/9#abs-2 (2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.