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HintG NRW

§ 9 Hinterlegungsfähige Gegenstände

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/9#abs-1 (1) Nach diesem Gesetz können hinterlegt werden

1. Geld in Form gesetzlicher oder gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel (Geldhinterlegung) oder

2. Wertpapierguthaben, Wertpapiere oder sonstige Urkunden, Geldzeichen und Kostbarkeiten (Werthinterlegung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/9#abs-2 (2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.

§ 8 § 10