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§ 9 NW_30064 (Nordrhein-Westfalen) — Hinterlegungsfähige Gegenstände

HintG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach diesem Gesetz können hinterlegt werden

1. Geld in Form gesetzlicher oder gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel (Geldhinterlegung) oder

2. Wertpapierguthaben, Wertpapiere oder sonstige Urkunden, Geldzeichen und Kostbarkeiten (Werthinterlegung).

(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.