(1) Nach diesem Gesetz können hinterlegt werden
1. Geld in Form gesetzlicher oder gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel (Geldhinterlegung) oder
2. Wertpapierguthaben, Wertpapiere oder sonstige Urkunden, Geldzeichen und Kostbarkeiten (Werthinterlegung).
(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.