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HintG NRW§ 10 Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/10#abs-1 (1) Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Hinterlegung nach § 12 vollzogen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/10#abs-2 (2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Annahme zur Hinterlegung an
1. auf einen Antrag gemäß § 11 oder
2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/10#abs-3 (3) Der Hinterleger ist von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/10#abs-4 (4) Wird die Hinterlegung nicht binnen einer bei der Benachrichtigung nach Absatz 3 von der Hinterlegungsstelle zu bestimmenden Frist nach § 12 vollzogen, so wird die Annahmeanordnung gegenstandslos. Hierauf ist in der Benachrichtigung nach Absatz 3 hinzuweisen.