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HintG NRW§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/8#abs-1 (1) Schriftlich einzureichende Anträge, Erklärungen, Nachweise und Erklärungen Dritter sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen können auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, die Elektronischer-Rechtsverkehrs-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend. Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/8#abs-2 (2) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt für das Hinterlegungsverfahren durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten geführt werden können sowie die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. Die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten kann auf einzelne Gerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, geregelt wird, in welchem Hinterlegungsverfahren die Akten zu führen sind.
Teil 2
Begründung des Hinterlegungsverhältnisses