Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HintG NRW
HintG NRW§ 28 Gebühren und Auslagen
Stand: 26.08.2026
In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen des Teils 4 Kapitel 2 und 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 HintG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.11.2014 – XI ZR 265/13Prozessbürgschaft zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung: Fälligkeit der Forderung; Verjährung des Anspruchs und Neubeginn der Verjährung durch AnerkenntnisZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.