Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HintG NRW HintG NRW § 27 Verfall der Hinterlegungsmasse Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land.Teil 6Kosten und Übergangsbestimmung