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HintG NRW

§ 29 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/29#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285/RGS. NRW. S. 101), die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 12. März 1937 (RGBl. I S. 296/RGS. NRW. S.105) und die Zweite Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 24. November 1939 (RGBl. I S. 2300/RGS. NRW. S. 105) außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/29#abs-2 (2) Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe des Hinterlegungsgesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Für die Gebühren und Auslagen in Hinterlegungsverfahren nach § 9 Nummer 2, die vor dem 1. Juni 2020 nach § 12 Nummer 2 oder 3 vollzogen sind, ist dieses Gesetz in der am Tag des Vollzugs geltenden Fassung anzuwenden.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Die Ministerin

für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister

für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Hinweis:

Der Normverlauf ist auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens der Änderungen in Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311) nicht zeitgerecht darstellbar.

§ 28