Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HintG NRW
HintG NRW§ 11 Hinterlegungsantrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/11#abs-1 (1) Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/11#abs-2 (2) Der Antrag hat zu enthalten
1. bei natürlichen Personen Vor- und Familiennamen, die Anschrift des Hinterlegers und die entsprechenden Angaben - soweit bekannt - für die möglichen Empfänger; bei der Antragstellung durch einen Vertreter sind die vorgenannten Angaben zusätzlich für diesen zu erheben,
2. bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften die Firma oder den Namen, die Anschrift und die gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls die Registernummer und den Sitz des Amtsgerichts der Eintragung,
3. bei der Hinterlegung von Geld oder Geldzeichen den Betrag in Ziffern und Buchstaben sowie die Währung,
4. bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Wertpapierguthaben
a) Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstabe, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie
b) Angaben über die zu den hinterlegten Wertpapieren gehörenden Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine,
5. bei der Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und einen Wertbetrag sowie
6. bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten deren genaue Beschreibung sowie den Wert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/11#abs-3 (3) Der Hinterleger hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag darzulegen. Ist die Hinterlegung durch eine Behörde oder ein Gericht angeordnet oder zugelassen worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/11#abs-4 (4) Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/11#abs-5 (5) Erfolgt die Hinterlegung, weil ein unbekannter Gläubiger durch ein Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden soll, ist dem Annahmeantrag ein Nachweis über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens beizufügen.