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# § 10 NW_30064 (Nordrhein-Westfalen) — Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis

HintG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Hinterlegung nach § 12 vollzogen ist.

(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Annahme zur Hinterlegung an

1. auf einen Antrag gemäß § 11 oder

2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts.

(3) Der Hinterleger ist von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert worden ist.

(4) Wird die Hinterlegung nicht binnen einer bei der Benachrichtigung nach Absatz 3 von der Hinterlegungsstelle zu bestimmenden Frist nach § 12 vollzogen, so wird die Annahmeanordnung gegenstandslos. Hierauf ist in der Benachrichtigung nach Absatz 3 hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_30064 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/10

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