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WBVO-Pflege-NRW§ 16 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/16#abs-1 (1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/16#abs-2 (2) Wird eine Täuschung bei einer Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
Kapitel 3
Zeugnisse