Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WBVO-Pflege-NRW
WBVO-Pflege-NRW§ 17 Zeugnis
Stand: 26.08.2026
Über die bestandene Abschlussprüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach den Anlagen 5 bis 7. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.
Kapitel 4
Übergangsregelung, Anerkennung anderer Fachweiterbildungen