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# § 16 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

WBVO-Pflege-NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Wird eine Täuschung bei einer Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

Kapitel 3

Zeugnisse

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Zitiervorschlag: § 16 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/16

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