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§ 16 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

WBVO-Pflege-NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Wird eine Täuschung bei einer Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

Kapitel 3

Zeugnisse