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Markscheidergesetz

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30013/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Absatz 1 Bundesberggesetz wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30013/7#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.

§ 6 § 8