Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Markscheidergesetz
Markscheidergesetz§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30013/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Absatz 1 Bundesberggesetz wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30013/7#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.