Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Markscheidergesetz
Markscheidergesetz§ 6 Verzeichnis der anerkannten Markscheider
Stand: 26.08.2026
Die zuständige Behörde führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.