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§ 7 NW_30013 (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Markscheidergesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Absatz 1 Bundesberggesetz wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.