(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Absatz 1 Bundesberggesetz wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.