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Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland§ 9 Abwesenheitsvertretung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/9#abs-1 (1) Für die Mitglieder des Klinikvorstandes ist je ein Vertreter/eine Vertreterin aus dem Kreis der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen des jeweiligen speziellen Verantwortungsbereichs zu bestellen. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsmitgliedes nimmt die Vertreterin/der Vertreter seine Aufgaben wahr und nimmt an der Vorstandssitzung teil. Die Abwesenheitsvertreter werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/9#abs-2 (2) Die Mitglieder des Klinikvorstandes regeln, wer von ihnen im Falle der Verhinderung der/des Vorstandsvorsitzenden ihre/seine Aufgaben wahrnimmt. Diese Aufgaben können nicht von den Abwesenheitsvertretern / Abwesenheitsvertreterinnen übernommen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 13 dieser Satzung).