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# § 9 NW_30000 (Nordrhein-Westfalen) — Abwesenheitsvertretung

Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Mitglieder des Klinikvorstandes ist je ein Vertreter/eine Vertreterin aus dem Kreis der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen des jeweiligen speziellen Verantwortungsbereichs zu bestellen. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsmitgliedes nimmt die Vertreterin/der Vertreter seine Aufgaben wahr und nimmt an der Vorstandssitzung teil. Die Abwesenheitsvertreter werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.

(2) Die Mitglieder des Klinikvorstandes regeln, wer von ihnen im Falle der Verhinderung der/des Vorstandsvorsitzenden ihre/seine Aufgaben wahrnimmt. Diese Aufgaben können nicht von den Abwesenheitsvertretern / Abwesenheitsvertreterinnen übernommen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 13 dieser Satzung).

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Zitiervorschlag: § 9 NW_30000 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/9

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