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Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

§ 13 Geschäftsordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/13#abs-1 (1) Die Geschäftsverteilung innerhalb des Klinikvorstandes sowie die nähere Ausgestaltung der Funktion des Klinikvorstandsvorsitzenden regelt eine Mustergeschäftsordnung entsprechend § 3 Absatz 3 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung. Die Mustergeschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Gesundheitsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/13#abs-2 (2) Jeder Klinikvorstand gibt sich auf der Grundlage der Mustergeschäftsordnung (§ 13 Absatz 1 dieser Satzung) der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung werden die Verfahrensregeln sowie die Leitungsstrukturen einschließlich der Einzelzuständigkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/13#abs-3 (3) Die Geschäftsordnung des Klinikvorstandes bedarf der Genehmigung durch den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland und der Zustimmung des Krankenhausausschusses.

Abschnitt 3

Zuständigkeiten des Krankenhausträgers

§ 12 § 14