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Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

§ 10 Personalangelegenheiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/10#abs-1 (1) Die Mitglieder des Klinikvorstandes sowie deren Vertreterinnen und Vertreter (§ 9 dieser Satzung) werden aufgrund eines Beschlusses des Gesundheitsausschusses von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen – insbesondere Kündigungen – ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/10#abs-2 (2) Für die Einstellung, Bestellung und Entlassung sowie sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzten, Abteilungsverantwortlichen, Leiterinnen und Leitern der Betriebsbereiche sowie besonderer Aufgabenbereiche (Entgeltgruppe E 13 oder höher nach dem TVöD) ist der Klinikvorstand zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/10#abs-3 (3) Für die Einstellung, Kündigung und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der Beschäftigten in den Kliniken mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ist das jeweilige Vorstandmitglied für seinen Verantwortungsbereich (Geschäftsbereich) zuständig und unterschriftsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder haben hierbei die Grundsätze der wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/10#abs-4 (4) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung NRW in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/10#abs-5 (5) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Beschäftigten in den Kliniken die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig ist, ist der Klinikvorstand vorher anzuhören.

§ 9 § 11