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VO MRVG

§ 14 Fortbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/14#abs-1 (1) Die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte erfordern eine regelmäßige Fortbildung. Für die Zeit der Fortbildung sind die Sicherheitsfachkräfte unter Fortzahlung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts freizustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/14#abs-2 (2) Der Träger der Einrichtung trägt die durch die Teilnahme der Sicherheitsfachkräfte an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung entstehenden notwendigen Kosten. Diese sind bei der Aufstellung der Budgets berücksichtigungsfähig.

§ 13 § 15