Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO MRVG
VO MRVG§ 14 Fortbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/14#abs-1 (1) Die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte erfordern eine regelmäßige Fortbildung. Für die Zeit der Fortbildung sind die Sicherheitsfachkräfte unter Fortzahlung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts freizustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/14#abs-2 (2) Der Träger der Einrichtung trägt die durch die Teilnahme der Sicherheitsfachkräfte an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung entstehenden notwendigen Kosten. Diese sind bei der Aufstellung der Budgets berücksichtigungsfähig.