Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO MRVG

VO MRVG

§ 13 Informationsrechte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/13#abs-1 (1) Die Sicherheitsfachkräfte holen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen von den örtlichen Polizeibehörden, den zur Einrichtung nächstgelegenen Justizvollzugsanstalten und von Sicherheitsfachkräften anderer Einrichtungen ein und tauschen sich mit diesen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/13#abs-2 (2) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium führt Arbeitstagungen für Sicherheitsfachkräfte durch. Die Sicherheitsfachkräfte nehmen daran teil und informieren die Leitung der Einrichtung über das Ergebnis.

§ 12 § 14