Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO MRVG
VO MRVG§ 13 Informationsrechte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/13#abs-1 (1) Die Sicherheitsfachkräfte holen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen von den örtlichen Polizeibehörden, den zur Einrichtung nächstgelegenen Justizvollzugsanstalten und von Sicherheitsfachkräften anderer Einrichtungen ein und tauschen sich mit diesen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/13#abs-2 (2) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium führt Arbeitstagungen für Sicherheitsfachkräfte durch. Die Sicherheitsfachkräfte nehmen daran teil und informieren die Leitung der Einrichtung über das Ergebnis.