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# § 14 NW_29969 (Nordrhein-Westfalen) — Fortbildung

VO MRVG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte erfordern eine regelmäßige Fortbildung. Für die Zeit der Fortbildung sind die Sicherheitsfachkräfte unter Fortzahlung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts freizustellen.

(2) Der Träger der Einrichtung trägt die durch die Teilnahme der Sicherheitsfachkräfte an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung entstehenden notwendigen Kosten. Diese sind bei der Aufstellung der Budgets berücksichtigungsfähig.

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Zitiervorschlag: § 14 NW_29969 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/14

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