(1) Die Sicherheitsfachkräfte holen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen von den örtlichen Polizeibehörden, den zur Einrichtung nächstgelegenen Justizvollzugsanstalten und von Sicherheitsfachkräften anderer Einrichtungen ein und tauschen sich mit diesen aus.
(2) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium führt Arbeitstagungen für Sicherheitsfachkräfte durch. Die Sicherheitsfachkräfte nehmen daran teil und informieren die Leitung der Einrichtung über das Ergebnis.