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InternetversteigerungsVO

§ 8 Delegation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29928/8#abs-1 (1) Die Ermächtigung der Landesregierung in § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen im Sinne von § 814 Absatz 3 Satz 1 über die Versteigerung im Internet zu treffen, wird auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1 bis § 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29928/8#abs-2 (2) Die Ermächtigung der Landesregierung in § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen, wird hinsichtlich der an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und der im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 2.

§ 7 § 9