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# § 8 NW_29928 (Nordrhein-Westfalen) — Delegation

InternetversteigerungsVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung in § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen im Sinne von § 814 Absatz 3 Satz 1 über die Versteigerung im Internet zu treffen, wird auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1 bis § 7.

(2) Die Ermächtigung der Landesregierung in § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen, wird hinsichtlich der an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und der im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 2.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_29928 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29928/8

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