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InternetversteigerungsVO

§ 2 Versteigerungsplattform

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29928/2#abs-1 (1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlicher unanbringbarer Sachen gemäß § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen über die Versteigerungsplattform www.justiz-auktion.de.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29928/2#abs-2 (2) Für Versteigerungen gemäß § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen in §§ 3 bis 7 dieser Verordnung.

§ 1 § 3