(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlicher unanbringbarer Sachen gemäß § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen über die Versteigerungsplattform www.justiz-auktion.de.
(2) Für Versteigerungen gemäß § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen in §§ 3 bis 7 dieser Verordnung.