Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fluglaternenverordnung
Fluglaternenverordnung§ 3
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung Fluglaternen steigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.