Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fluglaternenverordnung
Fluglaternenverordnung§ 2
Stand: 26.08.2026
Die örtlichen Ordnungsbehörden können auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr begründen.