Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fluglaternenverordnung
Fluglaternenverordnung§ 1
Stand: 26.08.2026
Es ist in Nordrhein-Westfalen verboten, unbemannte Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaterne“ oder „Kong-Ming-Laterne“ bekannt sind (Fluglaternen).