Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes …§ 3 Geltungsbereich, Name, Gliederung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/3#abs-1 (1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Betriebe des LWL:
1. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Lippstadt
2. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Warstein
3. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Marsberg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/3#abs-2 (2) Die Betriebe werden in mindestens zwei Heimeinrichtungen (Pflegezentrum und Wohnverbund) gegliedert, die jeweils durch eine Heimeinrichtungsleitung gem. § 12 des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz -WTG-) geleitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/3#abs-3 (3) Die Bildung weiterer Heimeinrichtungen ist möglich. Die Heimeinrichtungsgliederung und ihre Einzelfortschreibung unterliegen der Genehmigung durch den Direktor/der Direktorin des LWL.