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Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes …

§ 3 Geltungsbereich, Name, Gliederung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/3#abs-1 (1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Betriebe des LWL:

1. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Lippstadt

2. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Warstein

3. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Marsberg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/3#abs-2 (2) Die Betriebe werden in mindestens zwei Heimeinrichtungen (Pflegezentrum und Wohnverbund) gegliedert, die jeweils durch eine Heimeinrichtungsleitung gem. § 12 des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz -WTG-) geleitet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/3#abs-3 (3) Die Bildung weiterer Heimeinrichtungen ist möglich. Die Heimeinrichtungsgliederung und ihre Einzelfortschreibung unterliegen der Genehmigung durch den Direktor/der Direktorin des LWL.

§ 2 § 4