Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes …§ 4 Gemeinnützigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/4#abs-1 (1) Die Betriebe verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in § 1 dieser Satzung dargestellten Tätigkeiten verwirklicht. Zweck der Betriebe ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/4#abs-2 (2) Die Betriebe sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/4#abs-3 (3) Die Mittel der Betriebe dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse. Der Träger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Betriebe. Der LWL erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebe oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sachanlagen zurück.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/4#abs-4 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckbetrieb fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/4#abs-5 (5) Im Falle der Auflösung der Betriebe oder eines Betriebes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den LWL zurück, der es – mit Ausnahme der geleisteten Einlagen – unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
2. Abschnitt
Zuständigkeit der Betriebe