(1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Betriebe des LWL:
1. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Lippstadt
2. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Warstein
3. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Marsberg.
(2) Die Betriebe werden in mindestens zwei Heimeinrichtungen (Pflegezentrum und Wohnverbund) gegliedert, die jeweils durch eine Heimeinrichtungsleitung gem. § 12 des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz -WTG-) geleitet werden.
(3) Die Bildung weiterer Heimeinrichtungen ist möglich. Die Heimeinrichtungsgliederung und ihre Einzelfortschreibung unterliegen der Genehmigung durch den Direktor/der Direktorin des LWL.