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§ 3 NW_29849 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich, Name, Gliederung

Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Betriebe des LWL:

1. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Lippstadt

2. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Warstein

3. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Marsberg.

(2) Die Betriebe werden in mindestens zwei Heimeinrichtungen (Pflegezentrum und Wohnverbund) gegliedert, die jeweils durch eine Heimeinrichtungsleitung gem. § 12 des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz -WTG-) geleitet werden.

(3) Die Bildung weiterer Heimeinrichtungen ist möglich. Die Heimeinrichtungsgliederung und ihre Einzelfortschreibung unterliegen der Genehmigung durch den Direktor/der Direktorin des LWL.