Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes …§ 16 Doppelte Buchführung
Stand: 26.08.2026
Die Betriebe führen ihre Rechnungen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die besonderen Vorschriften des Bundes und des Landes sind zu beachten.