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Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland§ 9 Verfahren des Landesjugendhilfeausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/9#abs-1 (1) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse entsprechend, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen oder in dieser Satzung abweichende Bestimmungen für den Landesjugendhilfeausschuss getroffen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/9#abs-2 (2) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/9#abs-3 (3) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.