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Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland

§ 10 Unterausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/10#abs-1 (1) Der Landesjugendhilfeausschuss kann für einzelne Aufgaben des LVR-Landesjugendamtes Rheinland beratende Unterausschüsse aus seinen Mitgliedern bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/10#abs-2 (2) Die Unterausschüsse wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren Stellvertretung, falls nicht der Landesjugendhilfeausschuss die Vorsitzende/den Vorsitzenden gewählt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/10#abs-3 (3) Alle Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses erhalten die Niederschriften über die Sitzungen der Unterausschüsse.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/10#abs-4 (4) Im Übrigen gilt das Verfahren gemäß § 9 entsprechend.

3. Die Verwaltung des LVR-Landesjugendamts Rheinland

§ 9 § 11