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§ 9 NW_29820 (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren des Landesjugendhilfeausschusses

Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse entsprechend, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen oder in dieser Satzung abweichende Bestimmungen für den Landesjugendhilfeausschuss getroffen sind.

(2) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.

(3) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.